Das Führen eines Fahrtenbuchs kann nicht nur dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter angibt, nicht gefahren zu sein und der tatsächliche Täter des Verkehrsverstoßes nicht ermittelt werden kann. Auch, wenn der Halter eigentlich zugibt, selbst zu schnell gefahren zu sein, aber das Blitzerfoto Zweifel daran aufkommen lässt, kann eine Fahrtenbuchauflage zulässig sein. Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz musste nun über einen Fall entscheiden, in dem ein Fahrzeughalter gegenüber der Bußgeldbehörde angegeben hatte, einen Verkehrsverstoß selbst begangen zu haben. Ein abweichendes Blitzerfoto deutete jedoch darauf hin, dass nicht er zu schnell gefahren war, sondern eine andere Person. Wenn der Halter schließlich trotz…
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