Ein Journalist der Daily Mail wurde von der französischen Finanzaufsichtsbehörde wegen der Weitergabe von „Insiderinformationen“ mit einer Geldbuße belegt. Er legte Investoren Marktgerüchte über die Aktienkurse von u.a. Hermès offen, bevor er die Informationen in Artikeln veröffentlichte. Der EuGH entschied nun, dass eine solche Informationsweitergabe unter Umständen erlaubt sein kann. Legen Journalisten im Rahmen ihrer Tätigkeit das baldige Erscheinen von Pressebeiträgen über Marktgerüchte offen, kann es sich hierbei um die Weitergabe von „Insiderinformationen“ handeln. Diese Vorgehensweise kann laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) aber aufgrund der Pressefreiheit zulässig sein (Urt. v. 15.03.2022, Rs. C-303/20). In zwei Artikeln, die auf der Website der…
Der Beitrag EuGH zur Pressefreiheit: Können Insiderinformationen von Journalisten erlaubt sein? erschien zuerst auf WBS LAW.