Wer seine Vorgesetzten heimlich aufnimmt, verletzt arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflichten. Eine solche Gesprächsaufzeichnung kann deshalb eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. In besonderen Situationen kann die Kündigung aber dennoch unwirksam sein, entschied das LAG Rheinland-Pfalz. Nimmt ein Arbeitnehmer heimlich ein Streitgespräch mit seinem Vorgesetzten auf, liegt nicht darin nicht immer ein außerordentlicher Kündigungsgrund. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, dass eine entsprechende heimliche Tonaufnahme nicht per se zur Kündigung führen muss (Urt. v. 19.11.2021, Az. 2 Sa 40/21). Mitarbeiter zeichnet Auseinandersetzung auf Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz bereits 15 Minuten vor Feierabend verlassen hatte. Aufgrund dieses Vorfalls kam es…
Der Beitrag Gesprächsaufzeichnung am Arbeitsplatz: Kündigung wegen heimlicher Tonaufnahme nicht immer zulässig erschien zuerst auf WBS LAW.