Eine Nutzerin der Social Media-Plattform Instagram wurde auf einem nicht von ihr erstellten Fake-Profil von einem unbekannten Nutzer in sexualisierter Weise dargestellt. Sie verlangte daraufhin von der Plattformbetreiberin Auskunft über die Stammdaten des Nutzers. In einem Beschluss gab ihr das OLG Schleswig-Holstein nun Recht. Wird durch den Inhalt eines Accounts eine Nutzerin in strafrechtlich relevanter Weise in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, ist die Plattformbetreiberin von Instagram verpflichtet, sowohl den Namen als auch die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Accountinhabers an die Verletzte mitzuteilen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 23.03.2022, Az. 9 Wx 23/21). Userin sollte in Fake-Account bloßgestellt werden Ein bisher unbekannter…
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