Bei einem Antrag an Google, angeblich unrichtige Inhalte aus seinen Suchergebnissen auszulisten, müsse der Suchmaschinenbetreiber im Rahmen des Möglichen prüfen, ob die Inhalte tatsächlich unrichtig sind, so der EuGH-Generalsanwalt. Dies gelte zumindest dann, wenn die Betroffenen einen Anfangsbeweis für die Unrichtigkeit der Suchergebnisse geliefert hätten. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Pitruzzella vertritt in seinen Schlussanträgen die Ansicht, dass Google dazu verpflichtet werden könne, Anträge auf Auslistung von Links aus seinen Suchergebnissen im Rahmen ihrer konkreten Möglichkeiten zu überprüfen. Dies gelte zumindest dann, wenn die Auslistungsanträge auf die Behauptung gestützt sind, die Informationen seien unrichtig und wenn die Betroffenen hierfür…
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