Das VG Ansbach hat entschieden, dass eine Videoüberwachung des Trainingsbereichs in einem Fitnessstudio datenschutzrechtlich nicht zulässig ist. Die Klage der Betreiberin gegen die Unterlassungsanordnung der Datenschutzbehörde hatte keinen Erfolg. Eine Kundin eines Fitnessstudios war nicht damit einverstanden, dass der Trainingsbereich videoüberwacht wird. Sie wandte sich deshalb mit einer Beschwerde an das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht und rügte dort die Aufzeichnung. Die Datenschutzbehörde ordnete daraufhin gegenüber der Betreiberin an, eine Videoüberwachung der gesamten Trainingsfläche während der allgemeinen Öffnungszeiten zu unterlassen. Die Inhaberin klagte gegen diese Unterlassungsanordnung der Datenschutzbehörde vor dem Verwaltungsgericht (VG) Ansbach. Das Gericht urteile zugunsten des Landesamts für Datenschutzaufsicht,…
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