Darf ein Zahnarzt mit der Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ werben, wenn er keine besonderen Fachkenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde oder Kinderpsychologie hat? Mit dieser Frage musste sich nun der BGH beschäftigen, der erklärte, es handele sich um zulässige Werbung. Denn Durchschnittsverbraucher erwarten von einem Kinderzahnarzt nur, dass die Praxis kindgerecht eingerichtet ist und die Zahnärzte bereit sind, bei der Behandlung auf die besonderen Bedürfnisse der Kinder einzugehen. Ein Zahnarzt kann sich „Kinderzahnarzt“ nennen, ohne damit die Verbraucher irrezuführen. Dies entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) und stellte klar, dass man bei einer Kinderzahnarztpraxis nur davon ausgehe, dass sie kindgerecht ausgestattet ist und die…
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