Ein Rettungsdienstleister bezahlte seinen Mitarbeitern, die gleichwertige Arbeit leisteten, einen unterschiedlichen Stundenlohn – je nachdem ob sie als Minijobber oder Voll- oder Teilzeitbeschäftigte arbeiteten. Doch dies müssen Minijobber laut Urteil des LAG München nicht akzeptieren. Allein die Möglichkeit einer flexibleren Zeiteinteilung rechtfertige es nicht, die Minijobber schlechter zu bezahlen. Ein Unternehmen, das Notfallrettung betreibt und Krankentransporte sowie sonstige sanitätsdienstliche Leistungen durchführt, beschäftigt Mitarbeiter im Wesentlichen in zwei unterschiedlichen Gehaltsstrukturen. Die Gruppe der „hauptamtlichen“ Mitarbeiter wird nach einem Schichtsystem fest zu Diensten eingeteilt, die nur in Ausnahmefällen getauscht werden können. In diese Gruppe fallen alle Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Diese Gruppe erhält…
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