Ein Verein, der die Interessen von mit Cannabis thearapierten Patienten vertritt, gab unter der Überschrift „Presseschau“ eine eigene Pressemitteilung heraus, in der er schwere Vorwürfe gegen ein konkurrierendes Startup erhob. Eine eigene Pressemitteilung als „Presseschau“ zu betiteln, ist aber irreführend und damit unzulässig, entschied jetzt das OLG Frankfurt a.M. Die eigene Pressemitteilung als „Presseschau“ zu betiteln ist irreführend und daher unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht (Frankfurt a.M.) mit Beschluss vom 04.04.2022 entschieden (Az. 6 W 8/22). Ein im Jahre 1997 gegründeter Verein, der die Interessen von Patienten vertritt, die von Cannabis-Therapien profitieren und der unter anderem Ärzte, Apotheker und Juristen…
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