Ein ohne finanzielle Gegenleistung erfolgter Beitrag einer Influencerin auf Instagram ist als Werbung zu kennzeichnen, wenn er kostenlos überlassene E-Books anpreist und jeweils mit sog. Tap-Tags zu den Unternehmen der Bücher verlinkt. Aufgrund der Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen ist es für den Durchschnittsverbraucher ohne diese Kennzeichnung nicht erkennbar, ob es sich um Werbung handelt. Das OLG Frankfurt wies die Berufung einer Influencerin zurück, die zuvor zum Unterlassen der Veröffentlichung derartiger Posts ohne Werbehinweis verurteilt worden war. Erst kürzlich hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut erneut mit der Frage zu beschäftigten, welche Beiträge auf Instagram als Werbung gelten und…
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