Die Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlich werden dürfen. In einem nun veröffentlichten Urteil vom 03.06.2020 entschied das OLG Schleswig-Holstein, dass dies auch bei der Berechnung eines Score-Wertes gilt und bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung. Im konkreten Fall verlangte ein Mann, dessen Insolvenzverfahren durch einen Beschluss des Amtsgerichts am 25. März 2020 aufgehoben wurde, die Löschung der Daten über die Insolvenz von der Schufa. Durch die Datenspeicherung entstünden ihm erhebliche wirtschaftliche und finanzielle Nachteile, die es ihm unmöglich machen würden, uneingeschränkt am Wirtschaftsleben teilzuhaben. So könne er unter anderem nur noch gegen Vorkasse…
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