Obwohl das BVerfG formal die Verfassungsbeschwerde von Journalisten und der Gesellschaft für Freiheitsrechte nicht zur Entscheidung angenommen hat, haben die Richter aus Karlsruhe klargestellt, dass Investigativjournalisten sich nicht strafbar machen, wenn sie Daten von Whistleblowern entgegennehmen. Im Rahmen eines Nichtannahmebeschlusses hat das BVerfG die Ausnahme vom Straftatbestand der Datenhehlerei weit ausgelegt und damit die Pressefreiheit gestärkt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem erst jetzt öffentlich gewordenen Nichtannahmebeschluss klargestellt, dass der Straftatbestand der Datenhehlerei nach § 202d Strafgesetzbuch (StGB) offensichtlich nicht auf Journalisten, die investigativ tätig werden, anwendbar ist (Beschl. v. 30.03.2022, Az. 1 BvR 2821/16). Journalisten müssen daher nicht befürchten…
Der Beitrag Erfolg für Investigativjournalismus: Journalisten droht bei „geleakten Daten“ keine Strafverfolgung erschien zuerst auf WBS LAW.