Auf Grundlage einer EU-Richtlinie ließen die EU-Mitgliedsstaaten Airlines bislang umfangreich und anlasslos Daten zu Flugverbindungen speichern und stellten diese zum Teil auch den Behörden zur Verfügung. Zu Unrecht, wie jetzt der EuGH entschied: Daten dürften nur dann erhoben und gespeichert werden, wenn Anhaltspunkte für eine terroristische Bedrohung vorlägen. Die Speicherung von Fluggastdaten stellt einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht des Privat- und Familienlebens dar. Deshalb müsse diese auf das zur Terrorismus- und Kriminalitätsbekämpfung absolut Notwendige beschränkt werden, so der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 21.06.2022, Az. C-817/19). Recht auf Privatleben und Datenschutz verletzt? Seit 2016 gibt es die europäische Richtlinie…
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