Damit Verbraucher besser Preise vergleichen können, fordert die deutsche Preisangabenverordnung, Grundpreise in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis anzugeben. Weil die dem zugrundeliegende EU-Richtlinie hier jedoch weniger streng ist, versteckten Onlinehändler den Grundpreis häufig in Artikelbeschreibungen. Mit einem neuen BGH-Urteil drohen dafür nun Abmahnungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer die Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angeben muss. Auch, wenn die europäische Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) dies nicht explizit fordere, so könne die deutsche Preisangabenverordnung sie auf diese strenge Weise konkretisieren (Urt. v. 19.05.2022, Az. I ZR 69/21). Onlinehändler, welche die Grundpreisangabe also bislang – im Vertrauen auf die…
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