Comedian Thomas Spitzer durfte Luke Mockridge in einem Tweet „scheiße“ nennen. Das hat das LG Hamburg in einem Beschluss von vergangenem Montag entschieden und eine Verletzung von Mockridge in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verneint. „Scheiße“ werde umgangssprachlich häufiger eher „salopp“ verwendet und sei daher nicht als Schmähkritik oder Formalbeleidigung anzusehen. Der Tweet von Spritzer sei daher vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit erfasst und müsse nicht vom sozialen Netzwerk entfernt werden. Das hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden und eine gegen den Tweet gerichtete einstweilige Unterlassungsverfügung Mockridges erstinstanzlich abgewiesen (Beschl. v. 11.07.2022, Az. 324 O 263/22). Hintergrund des Verfahrens vor dem LG ist…
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