Nach dem LG Köln müssen Radfahrer nur ca. 50 cm Abstand von parkenden Autos einhalten, wenn sie an ihnen vorbei fahren. Kommt es hingegen zu einem Unfall, weil der Autofahrer die Tür weit öffnet und der Radfahrer dagegen fährt, ist allein der PKW-Fahrer Schuld. Das Landgericht Köln (LG) hat entschieden, dass es allein in der Verantwortung eines Autofahrers liegt, darauf zu achten, beim weiten Öffnen der Tür auf vorbeifahrende Radfahrer zu achten. Radfahrer müssten von parkenden Autos hingegen nur einen geringen Abstand von ca. 50 cm einhalten, um ein geringfügiges Öffnen der Autotür einzukalkulieren. Das Gericht sprach deshalb einem Radfahrer…
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