Ein Mann versendete mehrfach Scheinbewerbungen mit dem Ziel, nach den Ablehnungen anwaltlich vertreten AGG-Ansprüche geltend zu machen. Sein Anwalt macht sich allein wegen des Versendens der Forderungsschreiben an die Arbeitgeber jedoch noch nicht unbedingt wegen Betruges strafbar, so der BGH. Wer als Anwalt Entschädigungsansprüche wegen einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend macht, diese jedoch nur auf einer bewussten Scheinbewerbung des Mandanten beruhen, macht sich deswegen noch nicht zwangsläufig wegen Betruges strafbar, so der Bundesgerichtshof (BGH). Es fehle hier sowohl an einer (konkludenten) Täuschung über die Ernsthaftigkeit der vorherigen Bewerbung als auch an einem dadurch erregten Irrtum über diese…
Der Beitrag BGH zur Strafbarkeit des „AGG-Hoppings“: Geltendmachung einer Entschädigung ist noch kein Betrug erschien zuerst auf WBS LAW.