Eine Pflegerin, die täglich nachweisbar 21 Stunden am Tag als Pflegekraft für eine ältere Frau zuhause gearbeitet hat, ist auch für diese Zeit zu vergüten. Das gilt auch dann, wenn im Arbeitsvertrag lediglich 30 Wochenstunden vereinbart sind, so das LAG Berlin-Brandenburg. Immerhin ein finanzieller Erfolg, der große Auswirkungen für viele Pflegekräfte haben dürfte. Doch es gibt ein weiteres Problem, welches das Urteil nicht behandelt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall einer Pflegekraft entschieden, dass diese zumindest für 21 Stunden pro Tag zu vergüten sei, weil sie de facto fast rund um die Uhr gearbeitet hat. Dies gelte auch dann, wenn…
Der Beitrag LAG zu häuslicher 24-Stunden-Pflegekraft: Nachweisbar gearbeitete Stunden müssen vergütet werden erschien zuerst auf WBS LAW.