Beamte, die sich in ihrer Pausenzeit durchgehend für einen jederzeit möglichen Einsatz bereithalten müssen, haben einen Anspruch auf einen Freizeitausgleich. Die Pausenzeit ist nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in einem solchen Fall als Arbeitszeit zu qualifizieren. Der Anspruch muss jedoch zeitnah geltend gemacht werden. Der zu entscheidende Fall handelte von einem Bundespolizisten, der die Anrechnung von ihm gewährten Pausenzeiten auf die Arbeitszeit beansprucht hatte, da er diese Zeit in „Bereithaltung“ verbracht hatte. Konkret verlangte er eine Anrechnung von 1020 Minuten. Eine einzelne Pause belief sich auf jeweils 30 bis 45 Minuten. Die Vorinstanzen (Verwaltungsgericht (VG) Chemnitz, Urt. v. 3.7.2019,…
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