Die Bezeichnung „Wissenschaftlicher Dienst“ eines Unternehmens ist irreführend, sofern keine vollumfängliche wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Weiterhin ist eine Werbung mit einer Studienlage unzulässig, wenn diese sich auf eine einzige Studie erschöpft und zudem weder öffentlich zugänglich noch dem Werbenden selbst bekannt ist. Das entschied das OLG Karlsruhe. Ein Mannheimer Unternehmen […]
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