Betreibt eine Stelle der öffentlichen Verwaltung einen öffentlichen Internetauftritt in den sozialen Medien, kann dies eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten darstellen, sofern die Möglichkeit besteht, die dortigen Beiträge zu kommentieren. Nach Ansicht des BVerwG löst dies ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus. Die zahlreichen […]
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