Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber in aller Regel, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen. Grund seien die drohenden Interessenkonflikte. Das stellte nun das BAG klar. Der Grundfall mit dem sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasst hatte, […]
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