Wer Umbaumaßnahmen an seiner Immobilie vornehmen lässt, bei der auch die Statik des Gebäudes geändert wird, muss dies Käufern beim verkauf mitteilen. Tut man dies nicht, verstoßen Verkäufer gegen Aufklärungspflichten, die zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigen, so das OLG Zweibrücken. Werden in einem Wohnhaus tragende Wände entfernt und durch […]
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