Ein Betriebsratsvorsitzender leitete sensible Mitarbeiterdaten an seine private E-Mail-Adresse weiter. Das LAG Frankfurt bewertete dies als grobe Pflichtverletzung und bestätigte den Ausschluss aus dem Betriebsrat. Die Entscheidung unterstreicht die strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen an Betriebsratsmitglieder. Ein Betriebsratsvorsitzender darf besonders sensible Mitarbeiterdaten nicht ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage an seine private E-Mail-Adresse weiterleiten. Tut […]
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