Die BNetzA durfte einen Gaslieferanten öffentlich beim Namen nennen, nachdem sie dessen Rückkehr in den Haushaltskundenmarkt untersagt hatte. Der BGH stellte klar, dass das Informationsinteresse der Verbraucher schwerer wiegt als der Reputationsschutz des Unternehmens. Das Urteil stärkt die Transparenzpflicht der Behörde und setzt klare Maßstäbe für künftige Verfahren. Die Bundesnetzagentur […]
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