Ein Urteil des LG Trier hat in unserer Kanzlei für Aufsehen gesorgt: Danach soll es für ein Impressum reichen, wenn man auf YouTube einen...
Ein Urteil des LG Trier hat in unserer Kanzlei für Aufsehen gesorgt: Danach soll es für ein Impressum reichen, wenn man auf YouTube einen normalen, nicht-sprechenden Link auf die Homepage setzt. Dieser dürfte dann z.B. www.wbs-law.de heißen und müsste nicht deutlich machen, dass er zu einem Impressum führt. Auf diese Ansicht sollte man sich aber […]
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Ein Urteil des LG Trier hat in unserer Kanzlei für Aufsehen gesorgt: Danach soll es für ein Impressum reichen, wenn man auf YouTube einen normalen, nicht-sprechenden Link auf die Homepage setzt. Dieser dürfte dann z.B. www.wbs-law.de heißen und müsste nicht deutlich machen, dass er zu einem Impressum führt. Auf diese Ansicht sollte man sich aber besser nicht verlassen.
Das Landgericht (LG) Trier hat in einer Urteilsbegründung ausgeführt, dass ein einfacher, „nicht-sprechender“ Homepagelink (z.B. http://www.wbs-law.de) auf Youtube und Co. ausreichen soll, um die Anforderungen des § 5 Telemediengesetz (TMG) an ein Impressum zu erfüllen (Urt. v. 21.07.2017, Az. 11 O 258/16). Das ist erstaunlich, da die Gerichte bisher davon ausgegangen sind, dass ein Link, der zum Impressum führt, auch deutlich irgendwie als Link zum Impressum gekennzeichnet sein muss – etwa durch die URL, das Wort Impressum oder einen Zusatz vor dem Link.
Konkret ging es in diesem Fall um einen YouTuber, der wohl – so am Ende die Beweislage – auf seiner YouTube-Seite einen Link zu seiner Homepage gesetzt hatte. Dieser sah so aus: www.(X).de. Auf der Homepage wiederum war unter „Impressum“ die Anbieterkennzeichnung verlinkt. Nach Ansicht der Richter des LG Trier habe dies ausgereicht, um den Anforderungen des § 5 TMG an ein lmpressum zu genügen. Danach haben die Diensteanbieter die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Das Urteil finden Sie hier: Urteil LG Trier – Impressum
Doch eigentlich reicht so eine Beschriftung nach bisher herrschender Rechtsprechung gerade nicht. Ein Überblick über die bisherige Rechtslage:
Die Impressumspflicht gilt für alle geschäftsmäßig angebotenen Webseiten und nach der inzwischen herrschenden Rechtsprechung auch auf sozialen Plattformen, die für kommerzielle Zwecke genutzt werden (z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.8.2013, Az. I-20 U 75/13; LG Berlin, Beschl. v. 28.03.2013, Az. 16 O 154/13; LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11; LG Frankfurt, Beschl. v. 19.10.2011, Az. 3-08 O 136/11). Das Impressum soll dem Nutzer Informationen zu den Personen oder dem Unternehmen geben, die einen Dienst betreiben. Deswegen muss es leicht zu finden sein, wie es eben auch das Gesetz vorschreibt.
Anforderungen an die Platzierung und Beschriftung des Impressum-Links
Der Bundesgerichtshof hatte 2006 die Voraussetzungen dafür konkretisiert (Urt. v. 20. 7. 2006, Az. I ZR 228/03), wann ein Impressum nach § 5 TMG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist: „Leicht erkennbar“ seien sowohl die Worte „Kontakt“ als auch „Impressum“, denn dabei wisse der Nutzer inzwischen, worum es geht. „Unmittelbar erreichbar“ sei ein Impressum, das ohne wesentliche Zwischenschritte und ohne langes Suchen auffindbar sei. Hier reiche die sog. 2-Klick-Lösung. Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordere regelmäßig kein langes Suchen. Danach sei es in Ordnung, wenn man nach Anklicken des Links „Kontakt“ auf eine Internetseite weitergeleitet werde und dort der Link „Impressum“ als Wegweiser zu den Anbieterinformationen zu finden sei.
Auch die Beschriftung der Links war immer wieder Gegenstand von Entscheidungen: So soll ein sprechender Link mit dem Wort „Info“ nicht ausreichen (LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011), „mich“ hingegen schon (KG Berlin, Beschl. v. 11.05.2007, Az. 5 W 116/07).
Bisher haben Gerichte und Juristen zudem die Auffassung vertreten, auch in sozialen Medien solle ein Impressum wegen der leichten Erkennbarkeit als solches ausgewiesen werden. Anerkannt sind dabei alle Formen, in denen das Impressum deutlich verlinkt wird. Dies kann einerseits durch einen sprechenden Link geschehen, bei dem die URL das Wort Impressum (Bsp: „www.(X).de/impressum“) enthält. Oder aber man schreibt vor den Link einen aufklärenden Zusatz (Bsp: „Impressum: www.(X).de“). Eine weitere Möglichkeit ist es, den Link auf das Wort „Impressum“ zu legen.
Das Besondere an der Entscheidung des LG Trier: Kein sprechender Link nötig
Ein einfacher Link auf eine Homepage à la www.wbs-law.de war hingegen bislang nicht als ausreichend erachtet worden. Das Besondere an der Entscheidung des LG Trier ist daher nun, dass es reichen soll, wenn von dem YouTube-Kanal ein Link auf die Homepage www.(X).de geht und dort erst ein sprechender Link mit der Bezeichnung „Impressum“ zu finden ist.
Unklar ist, ob es sich hierbei um eine bewusste Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung handeln sollte. Sollten andere Gerichte dieser Auffassung folgen, werden wir darüber berichten.
Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.
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