Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DeHoGa) hat eine Mehrzahl von Abmahnungen veranlasst. Uns erreichten in kurzer Zeit mehrere Anfragen...
Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DeHoGa) hat eine Mehrzahl von Abmahnungen veranlasst. Uns erreichten in kurzer Zeit mehrere Anfragen von Hotelbetrieben, die z.T. auf seine Veranlassung hin von der Wettbewerbszentrale wegen ihrer Werbung mit Hotelsternen abgemahnt wurden. Abgemahnte sollten jedoch keinesfalls voreilig vorgefertigte Unterlassungserklärungen unterschreiben, sondern sich anwaltlich beraten lassen. Viele Hotels werben gerne mit ihren Sternen. […]
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Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DeHoGa) hat eine Mehrzahl von Abmahnungen veranlasst. Uns erreichten in kurzer Zeit mehrere Anfragen von Hotelbetrieben, die z.T. auf seine Veranlassung hin von der Wettbewerbszentrale wegen ihrer Werbung mit Hotelsternen abgemahnt wurden. Abgemahnte sollten jedoch keinesfalls voreilig vorgefertigte Unterlassungserklärungen unterschreiben, sondern sich anwaltlich beraten lassen.
Viele Hotels werben gerne mit ihren Sternen. Dies geschieht beispielsweise im Logo des Hotels sowie in Buchungsportalen wie Booking.com, HRS (hotel.de), Trivago, Expedia sowie bei Google. Riskant wird die Sache dann, wenn diese Hotels über keine offizielle Klassifikation durch den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DeHoGa) verfügen. Dann müssen sie damit rechnen, dass eine Abmahnung wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes erhalten. Seit kurzem versendet die Zentrale zur Bekämpfung unerlaubten Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Wettbewerbszentrale) verstärkt solche Abmahnungen. Der DeHoGa bewirbt das Vorgehen, das wohl z.T. auf seine Veranlassung hin stattfindet, und stellt heraus, es habe bereits dazu geführt, dass sie viele Hotels haben klassifizieren lassen.
Doch Vorsicht: Wer hier die vorgefertigte Unterlassungerklärung voreilig und ohne anwaltliche Beratung unterschreibt, kann sich schnell einer teuren Vertragsstrafe aussetzen.
Was wird den Abgemahnten vorgeworfen?
In den uns vorliegenden Abmahnungen wirft die Wettbewerbszentrale den Betreibern der Hotels vor, dass er durch die Verwendung von Sternen im Logo ohne DeHoGa-Klassifikation wettbewerbswidrig gehandelt hätten. Danach sei sowohl die Kennzeichnung mit Hotelsternen als auch die Werbung damit – online wie offline – nur erlaubt, wenn das Hotel auch tatsächlich klassifiziert sei. Hierfür bedürfe es einer Zertifizierung der Deutschen Hotelklassifizierung. Die Wettbewerbszentrale fordert die Hotels daher zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. In einem vorformulierten Formular soll der Betreiber sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 Euro verpflichten. Des Weiteren sollte er sich bereit erklären, für die Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 267,50 Euro aufzukommen.
Wie ist die Rechtslage?
Hotelbetriebe sollten bei der Werbung mit Hotelsternen vorsichtig sein. Nach der Rechtsprechung kommt eine abmahnfähige Irreführung des Verbrauchers nach § 5 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vorliegt. Dies ist vor allem der Fall, wenn sie ohne Klassifizierung Sterne verwenden, die wie die DeHoGa-Klassifikation aussehen. Wichtig ist hierbei, auf den durchschnittlichen potenziellen Hotelgast abzustellen und zu hinterfragen, was diesem die Sternewerbung suggeriert. Hierzu gibt es eine Vielzahl an Entscheidungen im Einzelfall.
Doch nicht jede Werbung mit Sternen ist auch gleich eine Irreführung. Anders sieht die Situation nämlich aus, wenn der Gast erkennen kann, dass es sich bei der Vergabe des Sterns um eigene Bewertungsangabe handelt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichtes (LG) Aurich (Urt. v. 15.09.2009, Az. 3 O 191/08). Dies setzt voraus, dass andere Zeichen als zackige Sterne verwendet werden. Zudem sollte ein entsprechender Hinweis verwendet werden, dass es sich nicht um die DeHoGa-Klassifizierung handelt. Der muss von der äußeren Aufmachung deutlich genug sein, damit er nicht von den Verbrauchern übersehen wird. Beispielsweise sollte der Hinweis nicht bewusst unauffällig gestaltet sein.
Manche Hotelbuchungsportale haben daher eigene Bewertungssysteme in unterschiedlichen Farben oder Zeichen mit zusätzlicher Wort-Kennzeichnung, die auch als eigene Kennzeichnung benannt werden. Dadurch wird dem Benutzer der Homepage vor Augen geführt, dass es sich dabei nicht um eine offizielle Klassifizierung handelt. Auch in den AGB wird dies verdeutlicht. Doch nicht alle Online-Systeme genügen den Kriterien der Rechtsprechung – hier muss ein Anwalt den Einzelfall prüfen.
Wie sollen sich Hotels bei einer Abmahnung verhalten?
Wer als Hotelbetrieb eine Abmahnung wegen angeblich falscher Sterne erhalten hat, sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden und überprüfen lassen, ob überhaupt eine Irreführung des Verbrauchers vorliegt. Keinesfalls sollte man voreilig gegenüber der Wettbewerbszentrale eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Dies gilt gerade auch dann, wenn den Hotelier ein vorformuliertes Formular angeboten wird, dass er nur noch zu unterschreiben braucht. Sonst verstößt man womöglich noch versehentlich gegen diese Erklärung und wird zur Zahlung einer hohen Vertragsstrafe aufgefordert.
Abmahnwelle gegen Hotels vor einigen Jahren
Bereits vor einigen Jahren ist die Wettbewerbszentrale gegen Hotelbetreiber vorgegangen, die trotz fehlender Klassifikation durch den DeHoGa mit ihren Hotelsternen geworben haben. Sie hatte gegen mehrere Hoteliers eine einstweilige Verfügung vor dem LG Berlin erwirkt.
Ebenso erging es einem Hotel, das auf der Außenfassade mit seinen vermeintlichen 6 Sternen warb. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle stufte dies mangels offizieller Verleihung durch den DeHoGa als wettbewerbswidrig ein (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2014, Az. 13 U 76/14).
hab/ahe
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