Bereits im Jahr 2016 hat das KG entschieden, dass die GEMA als Verwertungsgesellschaft der Musiktitel grundsätzlich nicht Verlagsanteile der Künstlervergütung abziehen kann und den Verlagen direkt ausschütten darf. Der BGH hat die Beschwerde der GEMA gegen dieses Urteil nun abgewiesen. In einem ähnlichen Fall musste bereits die VG Wort eine Niederlage vor dem BGH hinnehmen. […]
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