Der Sächsische Softwarefehler
Eine Leserin schreibt, der sächsische „Softwarefehler“, dessentwegen die Sitzverteilung zu ungunsten der AfD geändert wurde, läge darin, dass laut § 6 des sächsischen Wahlgesetzes das Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë anzuwenden ist, zuvor aber ein anderes, sie vermutet Hare-Niemeyer, angewendet worden sei. Seltsamer Zufall, dass das ausgerechnet jetzt auffällt.