Winzer dürfen die Weinherstellung grundsätzlich in einen anderen Betrieb verlagern, solange sie dabei entscheidendes nicht aus der Hand geben, so das BVerwG. Eine Winzerin erfüllte die unionsrechtlichen Vorgaben allerdings nicht, weshalb sie ihren Wein nicht mit “Gutsabfüllung” und “Weingut” schmücken durfte. Die Bezeichnungen „Weingut“ und „Gutsabfüllung“ dürfen nur verwendet werden, […]
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