Werbung für Biozidprodukte ist nach Vorgaben der EU nur beschränkt erlaubt. Insbesondere dürfen Produktrisiken z.B. von Desinfektionsmitteln nicht „verheimlicht“ werden. Biozidprodukte dürfen daher u.a. nicht als „hautfreundlich“ beworben werden. Die Werbeangaben „Sanft zur Haut„, „Hautfreundliche Produktlösung als Schaum“ und „Konsumenten sind überzeugt – 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit“ für ein Biozidprodukt […]
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