Ein Gesellschafter ist, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, grundsätzlich nicht für von seiner Gesellschaft auf YouTube hochgeladene Videos verantwortlich. Dies, so das OLG Köln, gelte auch dann, wenn er für seine Gesellschaft eine sogenannte „Counter-Notification“ an YouTube verfasst habe und sich in diesem Zusammenhang als Empfangsbevollmächtigten bezeichnete. Ein Gesellschafter haftet nicht […]
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