Der BGH hat klargestellt, dass die heimliche Weitergabe von in der Wohnung aufgenommenen Nacktbildern nicht unter den Upskirting-Paragraf fällt. In Zukunft müssen Gerichte noch genauer unterscheiden, ob der Schutz des privaten Rückzugsbereichs oder der durch Kleidung verdeckten Intimsphäre betroffen ist. „Gegen Anblick“ und „gegen Einblick“ sei nun einmal ein Unterschied. […]
Der Beitrag BGH klärt Abgrenzungsfrage zu Upskirting: Wann die Weitergabe von intimen Fotos strafbar ist erschien zuerst auf WBS.LEGAL.