Das OLG Nürnberg hat entschieden: Ein roter Rabatt-Aufkleber mit „-30 %“ reicht bei schnell verderblichen Lebensmitteln nicht aus. Händler müssen klar angeben, dass der Preisnachlass wegen kurzer Haltbarkeit erfolgt – sonst drohen Abmahnungen. Preisreduzierte Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums müssen klar mit dem Grund für die Reduzierung gekennzeichnet werden. […]
Der Beitrag Discounter Netto unterliegt Haltbarkeits-Streit: Wer mit Rabatten wirbt, muss den Grund angeben erschien zuerst auf WBS.LEGAL.