Feuerwehrleute müssen während Alarmbereitschaftszeiten u.a. innerhalb von nur 90 Sekunden fertig zum ausrücken sein. Zwei Feuerwehrmänner klagten und bekamen vor dem OVG NRW recht. Sie erhalten nun finanzielle Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten. Denn Alarmbereitschaftszeit ist Arbeitszeit, urteilte das Gericht. Bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute erhalten Entschädigung […]
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