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Eine Landesmedienanstalt kann eine andere nicht verklagen, weil sie mit deren Entscheidung über die Zulassung eines privaten Rundfunksenders für ein bundesweit verbreitetes Fernsehprogramm nicht einverstanden ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Zulassung auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) erfolgte. So entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil und betonte damit, dass Organe auf Bundesebene über die Zulassung bundesweiter Programme entscheiden müssten. Die Landesmedienanstalten in Hessen und Rheinland-Pfalz haben keine Klagebefugnis, um gegen eine Zulassungsentscheidung der Landesmedienanstalt für Hamburg und Schleswig-Holstein vorzugehen. So entschieden die Richter am Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 16. Juli 2020 (6 C 25.19, 6…
Der Beitrag BVerwG zu Medienanstalten: Streit der Medienanstalten um Sat.1 – Klagen unzulässig erschien zuerst auf WBS LAW.