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Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass die vor der DSGVO anwendbaren Grundsätze zum Recht auf Vergessenwerden nicht mehr uneingeschränkt anwendbar sein sollen. Art. 17 DSGVO, der dieses Recht nun gesetzlich vorsieht, verlangt stattdessen eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Löschungsinteresse des Betroffenen. In der google spain Entscheidung war der […]
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