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Wer hat welche Daten von mir? Diese Auskunft kann sich jedermann über den Anspruch aus Art. 15 DSGVO einholen. Gibt es allerdings keine gespeicherten Daten, reicht die Auskunft darüber aus und dem Anfragenden stehen keine weiteren Ansprüche zu, entschied das OLG Dresden. Mit der Erklärung, einen eingesandten Datenträger nicht mehr in Besitz und die aufgespielten Daten nicht ausgelesen zu haben, hat der Datenverantwortliche den Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gegenüber dem Betroffenen erfüllt. Nach Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden werden weitere Auskünfte nicht geschuldet (31.08.2021, AZ. 4 U 324/21). Der Kläger des Verfahrens kaufte im Jahr 2018 einen Laptop…
Der Beitrag OLG Dresden zum Auskunftsanspruch: Negative DSGVO-Auskunft ausreichend erschien zuerst auf WBS LAW.
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