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Das Einstellen eines Profil-Bildes bei WhatsApp stellt noch keine verbotene Kontaktaufnahme nach dem Gewaltschutzgesetz dar, entschied das AG Bergheim. Der Beklagte hatte nach Ansicht der Klägerin durch Änderung seines WhatsApp-Profilbildes und seines WhatsApp-Status gegen ein bestehendes Kontaktverbot verstoßen. Die Klägerin hatte gegen den beklagten Mann eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) erwirkt. Mit dieser […]
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