Der Ausgleichsanspruch wegen größerer Flugverspätung besteht auch bei einem Flug mit Anschlussflügen, die von unterschiedlichen und unabhängigen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein „direkter Anschlussflug“ auch vorliege, wenn bei einem Beförderungsvorgang aus einem Mitgliedstaat, mehrere unterschiedliche und rechtlich nicht verbundene Fluggesellschaften beteiligt sind. Dem Fluggast stünden dann Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung zu, selbst wenn der verspätete Flug nicht in einem Mitgliedstaat startete (Urt. v. 06.10.2022, Rs. C-436/21). Hintergrund dieser Entscheidung war die Reise eines Passagiers von Stuttgart nach Kansas City. Er erwarb über ein Reisebüro einen elektronischen Flugschein für eine Strecke von Stuttgart nach Kansas…
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