Eine Spedition fährt in Stuttgart mit ihren Lkw mehrmals täglich durch eine Straße, in der ein Lkw-Durchfahrtsverbot gilt. Dagegen klagten die Anlieger und unterlagen nun letztinstanzlich vor dem BGH. Das Durchfahrtsverbot diene nicht dem Individualschutz der Anlieger, sondern dem Allgemeininteresse der Luftreinhaltung. Dieses könnten Privatpersonen aber nicht einklagen, so die Bundesrichter. Anlieger einer Straße, für die ein LKW-Durchfahrtsverbot gilt, haben keinen Anspruch auf Unterlassung, wenn LKW-Fahrer sich nicht an das Verbot halten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 14.06.2022 entschieden (Az. VI ZR 110/21). Eine Spedition befuhr in Stuttgart mit ihren LKW regelmäßig eine zum Hafen führende Straße, in der…
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