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Plattformbetreiber können ihre Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO auch erfüllen, indem sie einen Link zur Verfügung stellen. Unter diesem muss der Plattformnutzer die entsprechenden Informationen abrufen können. Das hat das LG München entschieden. Unternehmen können ihrer Auskunftspflicht nach Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch genügen, wenn sie den Betroffenen einen Link zur Verfügung stellen, über den sie die Informationen abrufen können. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) München I hervor (Urt. v. 02.09.2021, Az. 23 O 10931/20). Kein „toter Link“ In dem Verfahren hatte ein Plattformnutzer vom Betreiber einer Plattform verlangt. Das Unternehmen sendete dem Nutzer einen weiterführenden…
Der Beitrag LG München zur DSGVO-Auskunftspflicht: Hinweis auf Infos per Link genügt erschien zuerst auf WBS LAW.
Der Goldpreis hat nun auf der Höhe von 1.550 Euro eine wichtige Hürde genommen. Damit ist zumindest die Basis für eine neue Kurs-Rally gelegt.
Der...