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Um aus seinem Firmennamen ein Wortspiel zu machen, wollte ein Unternehmen Sonderzeichen verwenden. Doch die entsprechende Eintragung ins Handelsregister wurde vom AG Oldenburg abgelehnt. Als Grund gab das Gericht an, dass die „//CRASH Service GmbH & Co. KG“ nicht die erforderliche Kennzeicheneignung besitze – es handle sich nämlich nicht um einen aussprechbaren Namen. Dies bestätigte nun auch der BGH. Die Zulässigkeit von Sonderzeichen in einem Firmennamen hängt von ihrer Aussprechbarkeit ab. Nur wenn die Aussprache des Namens eindeutig ist, können sie verwendet werden. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) und erklärte, im Gegensatz zu „&“ oder „+“ sei die Zeichenfolge…
Der Beitrag BGH zu Firmennamen: Nicht alle Sonderzeichen sind zulässig erschien zuerst auf WBS LAW.
Die Rendite 10-jähriger Staatsanleihen sind von ihren jüngsten Hochs zurückgekommen. Der Goldpreis kann profitieren.
Der Beitrag Goldpreis fester,...
Es ist schlimm: Kaum hat man etwas verbrochen, geht es direkt los mit unangenehmen Beschuldigungen, Strafprozessen, gesellschaftlicher Ächtung....
Haben Sie auch so die Nase voll von allem, was mit der inszenierten Pandemie zu tun hat? Dann haben wir genau das Richtige für sie, eine 2021 veröffentlichte Studie, die Syun Ichi Akasofu,...