Idar-Oberstein (dpo) - Seit Beginn der Corona-Pandemie behaupten Querdenker, dass Masken lebensgefährlich sind. Aus wissenschaftlicher Sicht galt...
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Idar-Oberstein (dpo) - Seit Beginn der Corona-Pandemie behaupten Querdenker, dass Masken lebensgefährlich sind. Aus wissenschaftlicher Sicht galt...
Indien hat seine Goldimporte in den vergangenen Monaten stark intensiviert. Seit Januar erhielt das Land bereits 349 Tonnen Gold aus der...
Unangemessene Äußerungen in einem WhatsApp-Chat rechtfertigen keine Kündigung. Das entschied das LAG Berlin-Brandenburg in einem jüngeren Urteil. Der Chatverlauf falle unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dürfe daher nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden. Dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg lag ein Fall vor, in dem ein Verein für Flüchtlingshilfe seinem angestellten technischen Leiter gekündigt hatte, nachdem sich dieser abfällig über Geflüchtete und Vereinsmitglieder geäußert hatte. Der Verein ist, vor allem ehrenamtlich, in der Flüchtlingshilfe tätig und setzt sich aus dem Landkreis, verschiedenen Städten und Gemeinden sowie einigen Vereinen zusammen. Der gekündigte technische Leiter hatte in einem WhatsApp-Chatverlauf mit zwei anderen Beschäftigten…
Der Beitrag LAG Berlin-Brandenburg: Äußerungen im WhatsApp-Chat stellen keinen Kündigungsgrund dar erschien zuerst auf WBS LAW.
Die Anleihe-Renditen haben kaum auf die Spannungen im Rahmen des Evergrande-Events reagiert. Bleibt abzuwarten, wie sich das anstehende...