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Über eine Ergänzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden Unternehmen seit Dienstag, den 20. April 2021, verpflichtet, mindestens einmal pro Woche einen Corona-Test (Antigen-Schnelltest zur professionellen oder Selbstanwendung oder PCR-Test) für alle Beschäftigten anzubieten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten. Doch was bedeutet die Testangebotspflicht genau für Arbeitgeber? Die Bundesregierung hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. Juni verlängert und diese um eine Verpflichtung ergänzt. Mit der Änderung der Arbeitsschutzverordnung werden Arbeitgeber seit dem 20. April 2021 verpflichtet, ihre Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Home Office arbeiten, mindestens einmal pro Woche einen Corona Test anzubieten. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Testangebot…
Der Beitrag Ergänzung der Arbeitsschutzverordnung: Testangebotspflicht für Unternehmen erschien zuerst auf WBS LAW.
Ist es wirklich möglich, im Homeoffice zu arbeiten? Was macht das mit einem? Thieß Neubert probiert es im fünften Teil des hochgefährlichen...
Kiel (dpo) - Was macht sie nur falsch? Schon seit 12 Jahren versucht Sarah W. ohne Erfolg, ihren Mann zu vergiften. Doch was die gelernte...
Einem Arbeitnehmer darf fristlos gekündigt werden, wenn er bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustet und dabei die Hoffnung äußert, dieser möge Corona bekommen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem Fall aus dem Frühjahr 2020 entschieden, der jedoch zugunsten des Arbeitnehmers ausging (Urt. v. 27.04.21, Az. 3 Sa 646/20). Hygienevorschriften verabschiedet Der Kläger war seit dem 01.08.2015 zunächst als Auszubildender und seit dem 17.01.2019 als Jungzerspannungsmechaniker bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Er ist Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Am 11.03.2020 aktivierte das Unternehmen im Hinblick auf das Auftreten des Coronavirus ihren internen Pandemieplan. Zu den Maßnahmen zählten u.a. die Aufforderung…
Der Beitrag Rechtfertigt absichtliches Anhusten fristlose Kündigung?: „Chill, du bekommst schon kein Corona“ erschien zuerst auf WBS LAW.
Am 29. April 2021 hat der EuGH sein Urteil zum Einsatz von konventionellem Lithothamnium calcareum in Bio-Pflanzendrinks veröffentlicht. Im Rechtsstreit stehen sich der Lebensmittelhersteller Natumiund das Land Nordrhein-Westfalen gegenüber(Rechtssache C-815/19). Im Raum stand dabei die Frage, ob man Bioprodukte nach europäischen Vorgaben mit calciumhaltigem Algen-Pulver anreichern darf. Das deutsche Unternehmen Natumi stellt Soja- und Reisgetränke her. Es setzt diesen die Kalkrotalge Lithothamnium calcareum in Form eines Pulvers zu, das aus den gereinigten, gemahlenen und getrockneten Sedimenten dieser abgestorbenen Alge gewonnen wird. Diese Seealge besteht überwiegend aus Calciumcarbonat und Magnesiumcarbonat. Natumi vertreibt ihr Getränk „Soja-Drink-Calcium“ mit einer „Bio“-Kennzeichnung und folgenden Hinweisen:…
Der Beitrag EuGH zur Anreicherung von Bio-Drinks: Calciumhaltige Alge in Bio-Getränken unzulässig erschien zuerst auf WBS LAW.