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Wir hoffen, Sie sitzen fest, wenn nicht, dann halten Sie sich fest. Seit ein paar Wochen beobachten wir die Entwicklung der Meldungen von Nebenwirkungen nach Impfung mit COVID-19-Impfstoffen für...Berlin (dpo) - Verlangt die Politik den Schwächsten in unserer Gesellschaft jetzt endgültig zu viel ab? Beim gestrigen Impfgipfel haben sich...
Die Aufschläge für Krügerrand-Goldmünzen und andere populäre Anlageprodukte bleiben stabil. In vielen Handels-Filialen kann man wieder ohne...
Arbeitnehmer erwerben für Zeiträume, in denen sie wegen Kurzarbeit Null durchgehend nicht gearbeitet haben, keine Urlaubsansprüche. Das LAG Düsseldorf entschied nun, dass der Arbeitgeber den Jahresurlaub daher anteilig kürzen kann. Im Rahmen der Corona Pandemie befinden sich viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Kurzarbeit hat es immer schon gegeben, allerdings befinden sich viele Beschäftigte in „Kurzarbeit Null“; das heißt, dass sie für bestimmte Zeitabschnitte überhaupt keine Arbeitsleistung erbringen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat am 12. März 2021 entschieden, dass Arbeitgeber den Urlaubsanspruch ihrer Arbeitnehmer anteilig kürzen dürfen, wenn sich diese in sogenannter „Kurzarbeit Null“ befinden, also überhaupt keine Arbeitsleistung erbringen…
Der Beitrag Kürzung des Urlaubsanspruchs bei „Kurzarbeit Null“ erschien zuerst auf WBS LAW.