Ist der Aufdruck „ALLET JUTE“ auf einem Stoffbeutel (auch Jutebeutel genannt) eine markenmäßige Benutzung? Diese Frage musste das OLG Hamburg beantworten. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat entschieden, dass der Aufdruck „ALLET JUTE“ auf einem Stoffbeutel keine markenmäßige Benutzung ist, denn der Verbraucher verstehe dies als inhaltlich witzigen Slogan und eben nicht als Herkunftshinweis (OLG Hamburg, Beschl. v. 03.02.2021, Az. 3 U 9/19). In der Sache hatte sich die Markeninhaberin des Begriffes „Alles Jute“ in ihren Kennzeichenrechten verletzt gesehen, da die Klägerin des Verfahrens in ihrem Online-Shop Stoffbeutel mit dem Aufdruck „Alles Jute“ verkaufte. Die Marke ist als Unionswortmarke unter anderem für…
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