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Köln (dpo) - Hohe Spritpreise? Für Peter Ronellenfitsch kein Problem! Der Kölner fährt mindestens einmal pro Woche nach Polen, um von den dortigen...
Das Erstauen, das Neil Oliver in seiner Ansprache vom vergangenen Samstag auf GB News darüber gezeigt hat, dass die staatliche Verwaltung des Vereinigten Königreiches wie die vieler anderer...
Im 1000jährigen Reich, das nur 12 Jahre angedauert hat, war es das Ziel, den überlegenen Herrenmenschen in Projekten wie Lebensborn heranzuzüchten, den reinen Arier, dessen Überlegenheit in seinem...Menlo Park (dpo) - Zwar behält das soziale Netzwerk...
Die Daten zur Effektivität und zur Sicherheit der COVID-Impfstoffe sind begrenzt. Wir wissen sehr wenig und wissen entsprechend vieles nicht. Jede COVID-19 Impfung, die durchgeführt wird, ist wie...Jetzt Silber und Gold kaufen? So haben sich die Preise im deutschen Edelmetall-Handel in dieser Woche entwickelt.
Der Beitrag Gold kaufen: Lage...
Das LAG Hessen hat am 25. Juni 2021 entschieden, dass Massenentlassungsanzeigen ohne die erforderlichen „Soll-Angaben“ zur Unwirksamkeit von ausgesprochenen Kündigungen führt. Das LAG bricht damit mit der gängigen Praxis und Rechtsprechung und legt Arbeitgebern weitergehende Pflichten im Anzeigeverfahren auf. WBS informiert. Das Landesarbeitsgericht (LAG) führt aus, dass die „Soll-Angaben“ vor Zugang der Kündigung gegenüber der Agentur für Arbeit nachgeholt werden müssen. Ansonsten sei die Kündigung gemäß § 17 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 134 BGB unwirksam (Az. 14 Sa 1225/20). Das LAG stützt seine Argumentation dabei auf eine richtlinienkonforme Auslegung der europäischen Massenentlassungsrichtlinie (MERL): Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 3…
Der Beitrag LAG Hessen: Neue Hürden bei Massenentlassungen erschien zuerst auf WBS LAW.