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Berufliche Bereitschaft kann bei erheblichen Einschränkungen komplett als Arbeitszeit betrachtet werden. Dass diese Einordnung aber nichts mit der Vergütung zu tun hat, geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervor. Mit seinem Urteil entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 09. März 2021, dass auch Rufbereitschaft Arbeitszeit sein kann. Arbeitszeit sei immer dann gegeben, wenn die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen seine freie Zeit ganz erheblich beeinträchtigen. Bereitschaftszeit sei dann Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz, der nicht seine Wohnung ist, bleiben und dort seinem Arbeitgeber verfügbar sein muss. Diese Rufbereitschaft muss allerdings nicht zwingend wie Arbeitszeit vergütet werden (Urteil vom…
Der Beitrag EuGH-Urteil: Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein erschien zuerst auf WBS LAW.
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