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Wie wir alle wissen – oder wissen sollten – bezeichnet der Begriff „Rassismus“ die Überzeugungen und Politiken, die sich auf die Lehre von der Existenz verschiedener menschlicher Rassen innerhalb...São Félix do Xingu (dpo) - Was für ein Prachtexemplar! Eine deutsche Forschungsexpedition hat im brasilianischen Regenwald mit einer Länge von...
eigentlich… Neuseeland. Eine wunderschöne Insel. Voller hervorragender Rugby-Spieler und Bäumen. Gestraft mit einer Regierung, die den Begriff der Gefängnisinsel neu belebt hat. Die Regierung von...
Manchmal kann man nur mit einer Glosse auf den Aberwitz, der in Teilen Deutschlands herrscht, reagieren. Wir nennen unsere Glosse: Der Dolle Felix. Felix Doll schreibt über Lokales bei den...Nach einer Nullnummer im vergangenen Januar startet der Euro-Goldpreis in einen statistisch gesehen durchwachsenen Gold-Monat.
Der Beitrag So...
Kruger-Nationalpark (dpo) - Ist das noch TV-Unterhaltung oder schon Folter? In der neuesten Folge der RTL-Reality-Sendung "Ich bin ein Star – Holt...
Wer eine Auskunft von einem Datenschutzverantwortlichen begehrt, soll dazu umfassende Möglichkeiten haben. Andersherum soll die Möglichkeit des Verantwortlichen, ein solches Auskunftsersuchen zurückzuweisen, so gering wie möglich sein. Diesen Grundsatz legte der EDSA in der ersten Fassung seiner Leitlinien zum Recht der Auskunft nach Art. 15 DSGVO fest. Damit stärkt der EDSA deutlich die Rechte von Betroffenen. Am 18. Januar beschloss der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) seine Leitlinien zum Auskunftsrecht nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Auch bekannt unter dem Namen „European Protection Board“, stellt der EDSA eines der wichtigsten Gremien der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden dar. Zuletzt beschäftigte er sich mit strittigen Fragen des Datenschutzrechts…
Der Beitrag EU-Datenschutzaufsichtsbehörden: Recht auf Auskunft soll weit ausgelegt werden erschien zuerst auf WBS LAW.
Eine Person, die sich keiner binären Geschlechtsidentität zuordnet, wird wegen des Geschlechts benachteiligt, wenn sie beim Online-Shopping nur zwischen den Anreden „Frau“ und „Herr“ wählen kann. Das OLG Karlsruhe sieht hierin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nicht. Wenn eine Person nichtbinärer Geschlechtsidentität beim Online-Shopping nur zwischen den Anreden „Frau“ oder „Herr“ auswählen kann, verstößt das gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und verletzt sie in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Unternehmen müssen ihren Kunden insofern eine geschlechtsneutrale Anrede anbieten. Das entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Ein Anspruch auf Entschädigung eines immateriellen Schadens bestehe jedoch nicht, weil…
Der Beitrag Anrede im Online-Shop: Nur „Herr“ und „Frau“ ist diskriminierend erschien zuerst auf WBS LAW.